Tuesday, March 01, 2005

Disziplinarmassnahmen

Freiburger Schulgesetz:


Art. 42 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen den Schüler, der schuldhaft die gesetzlichen oder
reglementarischen Bestimmungen verletzt, indem er insbesondere dem
Unterricht fernbleibt, die Anordnung der Lehrer oder der Schulbehörden
nicht befolgt oder den Unterricht stört, werden Disziplinarmassnahmen
getroffen.
2 Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
Misshandlungen und Körperstrafen sind verboten.
3 Die schwerste Disziplinarmassnahme ist, während der obligatorischen
Schulzeit, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und, während
der verlängerten Schulzeit, der Ausschluss. Sie wird vom Schulinspektor
ausgesprochen.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Massnahmen, die
Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfragen.



Freiburger Schulreglement:

VII. Disziplinarmassnahmen (Art. 42 SchG)

Art. 66 Vorgängige erzieherische Massnahmen
1 Im Falle eines Disziplinarverstosses trifft der Lehrer gegenüber dem Schüler geeignete erzieherische Massnahmen. Insbesondere kann er den Schüler zur Ordnung rufen, ihn ermutigen, ihm eine zusätzliche Arbeit auferlegen oder ihn ausserhalb der Schulzeit zurückbehalten.
2 Ausser im Fall, da einzig die Note 1 erteilt wird, kann eine Disziplinarmassnahme nur getroffen werden, wenn diese erzieherischen Massnahmen keine genügende Wirkung gezeitigt haben oder zeitigen würden.

Art. 67 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen sind die folgenden:
a) der Verweis;
b) die Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht;
c) der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht bis zu zehn Schultagen;
d) und überdies während der verlängerten Schulzeit (Art. 34 SchG):
1. die Androhung des Ausschlusses;
2. der Ausschluss.
2 Der Betrug kann auch die Note 1 zur Folge haben.
3 Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und der Ausschluss können ausser in einem schweren Fall nur verhängt werden, wenn vorher eine Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht oder eine Androhung des Ausschlusses ergangen ist.
4 Die Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise miteinander verbunden werden.

Art. 68 Bestimmung der Massnahme
Die Art und die Zumessung der Massnahme werden unter Berücksichtigung des Verschuldens des Schülers, der Umstände des Falles und der Beeinträchtigung des guten Ganges der Schule bestimmt.

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