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Thursday, March 17, 2005

Die britische Post verkauft magische Briefmarken

Die britische Post hat magische Briefmarken in ihr Sortiment aufgenommen. Auf den Marken - es handelt sich um fünf verschiedene Typen - sind zum Teil optische Täuschungen dargestellt. Auf andern kann man durch Rubbeln Bilder hervorzaubern. Nach Angaben der Post wird damit das 100-jährige Bestehen des Magischen Zirkels gewürdigt, einer Gesellschaft von Zauberern aus London. Eine Sprecherin der Post sagte, es sei weltweit das erste Mal, dass Zauberer auf diese Weise gewürdigt würden. Dafür werde es auch einen Eintrag im Guinness-Buch der Rekorde geben.

aus NZZ vom 17. März 2005

Wednesday, March 16, 2005

Jauche gegen Schweizer Jagdgegner in Frankreich

Unbekannte haben auf dem Escrinet-Pass in der französischen Region Ardèche ein Wohnmobil der Fondation Franz Weber über die zertrümmerte Dachluke mit Schweinejauche gefüllt. Die Stiftung des Schweizer Umweltschützers hat Jäger in Verdacht. Das Wohnmobil diente als Empfangs- und Informationszentrum für Vogelschützer. Webers Stiftung bekämpft die Jagd auf Zugvögel in der Ardèche.

(aus NZZ vom 16. März 2005)

Tuesday, March 01, 2005

Disziplinarmassnahmen

Freiburger Schulgesetz:


Art. 42 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen den Schüler, der schuldhaft die gesetzlichen oder
reglementarischen Bestimmungen verletzt, indem er insbesondere dem
Unterricht fernbleibt, die Anordnung der Lehrer oder der Schulbehörden
nicht befolgt oder den Unterricht stört, werden Disziplinarmassnahmen
getroffen.
2 Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
Misshandlungen und Körperstrafen sind verboten.
3 Die schwerste Disziplinarmassnahme ist, während der obligatorischen
Schulzeit, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und, während
der verlängerten Schulzeit, der Ausschluss. Sie wird vom Schulinspektor
ausgesprochen.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Massnahmen, die
Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfragen.



Freiburger Schulreglement:

VII. Disziplinarmassnahmen (Art. 42 SchG)

Art. 66 Vorgängige erzieherische Massnahmen
1 Im Falle eines Disziplinarverstosses trifft der Lehrer gegenüber dem Schüler geeignete erzieherische Massnahmen. Insbesondere kann er den Schüler zur Ordnung rufen, ihn ermutigen, ihm eine zusätzliche Arbeit auferlegen oder ihn ausserhalb der Schulzeit zurückbehalten.
2 Ausser im Fall, da einzig die Note 1 erteilt wird, kann eine Disziplinarmassnahme nur getroffen werden, wenn diese erzieherischen Massnahmen keine genügende Wirkung gezeitigt haben oder zeitigen würden.

Art. 67 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen sind die folgenden:
a) der Verweis;
b) die Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht;
c) der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht bis zu zehn Schultagen;
d) und überdies während der verlängerten Schulzeit (Art. 34 SchG):
1. die Androhung des Ausschlusses;
2. der Ausschluss.
2 Der Betrug kann auch die Note 1 zur Folge haben.
3 Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und der Ausschluss können ausser in einem schweren Fall nur verhängt werden, wenn vorher eine Androhung des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht oder eine Androhung des Ausschlusses ergangen ist.
4 Die Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise miteinander verbunden werden.

Art. 68 Bestimmung der Massnahme
Die Art und die Zumessung der Massnahme werden unter Berücksichtigung des Verschuldens des Schülers, der Umstände des Falles und der Beeinträchtigung des guten Ganges der Schule bestimmt.